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     Wahlordnung

des Chemnitzer Sportanglervereins "Energie" e.V.

1

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden durch eine geheime Wahl durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2

Abweichend von § 8, Abs. 3 der Satzung des Vereines ist diese Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Kandidatenliste einzuberufen.

3

Jedes volljährige Mitglied hat das Recht sich als Kandidat für eine Vorstandsfunktion oder als Kassenprüfer auf diese Kandidatenliste eintragen zu lassen.

4

Die Kandidatenliste wird zwei Tage vor der Wahlversammlung geschlossen.

5

Ein Mitglied darf sich grundsätzlich nur für eine Funktion aufstellen lassen.

6

Für eine Funktion können mehrere Kandidaten aufgestellt werden.

 

7

Die Stimmzettel sind übersichtlich zu gestalten und je Kandidat mit einer Ja- und Nein- Stimme zu versehen

8

Durch die Wahlversammlung ist eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, in offener Abstimmung zu wählen. Die einfache Mehrheit bestätigt die Funktion der Wahlkommission. Diese Wahlkommission bestellt einen Vorsitzenden der Wahlkommission, leitet und überwacht die Wahl, zählt die Stimmen aus und protokolliert das Ergebnis der Wahl.

Das Ergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung durch die Wahlkommission bekannt gegeben. Die Stimmzettel sind gemeinsam mit dem Protokoll durch den Vorsitzenden der Wahlkommission für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Dokumente dem Schriftführer zur Aufbewahrung übergeben.

9

Jedes stimmberechtigte Mitglied (Satzung § 8 Abs.2) erhält einen Stimmzettel. Die Ausgabe ist durch die Wahlkommission zu dokumentieren. Die wahlberechtigten Mitglieder kennzeichnen ihren Willen auf den Stimmzetteln in geheimer Wahl und geben den Stimmzettel in die Wahlurne.

10

Eine Stimme ist ungültig:

  1. wenn für einen Kandidaten keine Stimme abgegeben wurde oder
  2. wenn für einen Kandidaten Ja und Nein gestimmt wurde oder
  3. wenn für eine Funktion mehrere Kandidaten stehen und für diese Kandidaten durchgehend mit Ja gestimmt wurden oder
  4. wenn nachträglich andere Kandidaten aufgestellt werden

Wird eine ungültige Stimme festgestellt so ist der gesamte Stimmzettel ungültig.

11

Eine Wahl gilt als gewonnen, wenn ein Kandidat die Hälfte der gültigen Stimmen plus eine Stimme auf sich vereint.

12

Ist bei einer Funktion dies nicht der Fall, weil mehrere Kandidaten für eine Funktion keine Mehrheit erzielen konnten, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Stichwahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

13

Erreicht ein Kandidat nicht die im Pkt. 11 genannte Stimmenanzahl und ist die Funktion nicht durch weitere Kandidaten besetzt, so ist ein anderer Kandidat zu benennen. Dieser Kandidat ist in offener Abstimmung zu wählen.

14

Sollte sich unter den im Pkt. 13 genannten Bedingungen kein Kandidat bereit erklären, so hat der neu gewählte Vorstand in seiner ersten Vorstandsitzung die fehlende Funktion kommissarisch zu besetzen. Dazu ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich.

15

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden der Wahlkommission, hat dieser die Erklärungen der Kandidaten über die Annahme des Wahlergebnisses zu erfragen. Wurden Kandidaten in Abwesenheit gewählt, ist eine Vorgefasste, schriftliche Erklärung zu verlesen.

16

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, mittels einfachen Mehrheitsbeschluss diese Funktion kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu besetzen. Dies gilt nicht für Kassenprüfer.

Diese müssen entsprechend dieser Wahlordnung in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.

Diese Wahlordnung trat durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.01.2006 in Kraft.