Satzung
des Chemnitzer Sportanglervereins "Energie" e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Chemnitzer Sportanglerverein "Energie" e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB, eingetragen in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Chemnitz Stadt unter der Vereinsregister – Nr.:
728
Der Verein ist Mitglied des Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V. und erkennt dessen Satzung und der Ehrenkodex des Deutschen Anglerverbandes e.V. an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Ziele
Gemeinsame Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereins- & Verbandsgewässern, unter Berücksichtigung der Artenschutzprogramme des Bundes, des Landes Sachsen und des DAV e.V..
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop "Gewässer" und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der spezifischen Artenvielfalt am Biotop "Gewässer" in Hinsicht auf die Fauna und Flora
Unterstützung von Maßnahmen zur Wiederansiedlung
Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Sportangelns und des Natur- und Landschaftsschutzes und deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, durch Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, im Sinne der Gewässerpflege und des Angelsportes
Förderung der Vereinsjugend
Der Verein tritt für die Erhaltung der Umwelt, insbesondere für die Gesunderhaltung der Gewässer ein.
§ 3
Mitglieder des Vereins
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen geldlichen Verpflichtungen ist in der Beitragsordnung des Vereines geregelt. Die Beitragsordnung ist durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
Für alle geldlichen Verpflichtungen besteht für die Mitglieder die Bringpflicht.
Aufnahmegebühren sind in der Beitragsordnung zu regeln.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod eines Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet am Folgetag der postalischen Zustellung dieser Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat oder
wenn er gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln des Sportangelns oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat oder
gegen die gesetzlichen fischereirechtlichen Regelungen verstoßen hat bzw. Beihilfe zum Verstoß geleistet hat oder
gegen die anerkannten Regeln des Umweltschutzes wiederholt verstoßen hat oder
wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
wenn es trotz Mahnung und ohne hinzureichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen Ausschluss. Bei Ehrenmitgliedern ist generell für einen Ausschluss eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss ist schriftlich dem Mitglied zu erklären.
Gegen einen Ausschluss ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der Ausschlusserklärung schriftlich beim Vorstand des Vereines einzureichen und zu begründen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein enden alle aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte und Pflichten.
Eingezahlte Mitgliedbeiträge und sonstige geldliche Verpflichtungen werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon besteht nicht.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht an der satzungsgemäßen Erfüllung der Ziele mitzuwirken und sich aktiv und nachhaltig dafür einzusetzen.
Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereines entsprechend des § 2 dieser Satzung teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Jedes Mitglied hat das Recht die Mitgliederversammlung oder den Vorstand des Vereines anzurufen und diese Organe des Vereines zur Schlichtung von Streitfällen aufzufordern.
Jedes Mitglied hat das Recht seine freie Meinung vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Antrag vor den Vorstand zu treten und dort seine Belange zum Wohle des Vereines zu äußern.
Für die Mitglieder ist es eine Pflicht sich für den Ehrenkodex des DAV e.V. einzusetzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht den demokratischen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung anzuerkennen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht alle beschlossenen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des Angelsportes einzuhalten.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher vom Vorstand für diese Aufgabe bestellt wurde.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins.
Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die Tagesordnung enthalten und ist durch die Antragsteller zu beurkunden.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt den unmittelbaren Willen des Vereins und nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
über die Annahme und/oder Änderung der Satzung zu beschließen
die Wahlordnung des Vereines zu beschließen
die satzungsgemäßen Wahlen vorzunehmen
die Beitragsordnung zu beschließen
den Haushaltsvorschlag des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr zu bestätigen
über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beschließen
über Ausschlussverfahren nach § 5, Abs.4 und 5 zu entscheiden
Streitfälle nach § 6, Abs. 3 zu schlichten
sonstige Beschlüsse zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele zu fassen
über die Auflösung des Vereins zu beschließen
§ 10
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach satzungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder plus ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und den gleichen Beschluss-vorschlägen einzuberufen. Diese Versammlung ist immer beschlussfähig. Auf diesen Status ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Versammlungsleiter hat den Status zur Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu verkünden. Über die Tagesordnung ist ein Beschluss zu fassen.
Alle Beschlüsse, außer Wahlen, werden in offener Abstimmung gefasst.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren nach § 5 Abs.4 ist eine 2/3- Mehrheit notwendig. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereines ist im § 15 geregelt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Beschlussvorschlages.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Schriftführer beurkundet wird.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Der Vorsitzende hat die Vorstandssitzungen regelmäßig einzuberufen und zu leiten.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist und mindestens die Hälfte stimmberechtigte gewählte Mitglieder des Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Wahlperiode aus seinem Amt aus, setzt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl einen Vertreter ein.
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist durch den Vorsitzenden zu beurkunden.
Der Vorstand ist verpflichtet Streitigkeiten und Differenzen zum Wohle des Vereines zu schlichten.
Der Vorstand hat den satzungsgemäßen Auftrag alle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Vereins zu koordinieren und zu lenken, und diese in Arbeitsplänen zu dokumentieren.
Der Vorstand ist verpflichtet über seine Arbeit regelmäßig zu den Mitgliederversammlungen zu berichten. Er hat die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen.
Der Vorstand beschließt über:
den Haushaltsvorschlag für das Geschäftsjahr
die Arbeitspläne des Vereins
die Kassenordnung des Vereins
den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5, Abs.4
alle Aktivitäten zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele
die inhaltlichen Themen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
den Versammlungsleiter der jeweiligen Mitgliederversammlung
die Auszeichnungsordnung
über Auszeichnungen, Ehrungen, Jubiläen entsprechend Auszeichnungsordnung
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12
Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer prüfen in unregelmäßigen Abständen und unangemeldet das Vermögen des Vereins. Dazu sind ihnen durch den Schatzmeister alle Bücher, Journale, Belege, Kontoauszüge sowie die Handkasse zugänglich zu machen.
Die Kassenprüfer überprüfen, ob die Mittel des Vereins satzungsgemäß eingesetzt wurden und ob eine Übereinstimmung mit allen Belegen vorhanden ist.
Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und von den Kassenprüfern und vom Schatzmeister zu beurkunden. Das Protokoll wird in 4facher Ausfertigung angefertigt. Der Verteilerschlüssel lautet:
2 Exemplare Kassenprüfer
1 Exemplar Vorsitzender des Vorstandes
1 Exemplar Schatzmeister
Das Ergebnis jeder Prüfung ist durch die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben
§ 13
Wahlen
Der Vorstand und die Kassenprüfer wird durch eine geheime Wahl durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Abweichend von § 8, Abs. 3 ist diese Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe der Kandidatenliste einzuberufen.
Die Wahl ist entsprechend Wahlordnung des Vereins abzuhalten.
§ 14
Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Kassen- und Bankgeschäfte verantwortlich.
Der Schatzmeister ist für die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Auszahlungen darf der Schatzmeister nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine Auszahlungsanweisung erteilt hat.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zuführen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Auszahlungsbelege sind durch den Schatzmeister und den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu beurkunden.
Der Vorstand des Vereines legt in der Kassenordnung fest, in welcher Höhe Bargeld in der Handkasse des Schatzmeisters aufbewahrt und satzungs-
gemäß verwendet werden darf.
Der Schatzmeister ist verpflichtet Überschüsse in der Handkasse auf das Bankkonto des Vereines unverzüglich zu überweisen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet den Kassenprüfern auf Verlangen alle Bücher, Belege, Journale, Kontoauszüge sowie die Handkasse zu offenbaren.
Der Schatzmeister erarbeitet den Haushaltsvorschlag und erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über den Haushalt des Vereines.
§ 15
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung die Beschlussfähigkeit nach §10 Abs. 1 vorhanden ist und ein Auflösungsbeschluss mit mindestens 67 % der abgegebenen Stimmen erzielt wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V. zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 18.01.2006 beschlossen und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz am 30.05.2006 in Kraft.
Damit tritt die Satzung vom 25.03.1991 außer Kraft.
© 2006 Chemnitzer Sportanglerverein "Energie" e.V.